• 5 Posts
  • 47 Comments
Joined 4 days ago
cake
Cake day: March 13th, 2025

help-circle





  • Ich logge Fahrradtouren, mit Strava und Radcomputer. Einfach, weil es mich motiviert zu sehen, wo ich hergefahren bin, welche Steigungen ich mich hochgeprügelt habe, welche Ecken in der Nähe ich noch nicht erkundet habe und wie viele Kilometer ich dieses Jahr schon gefahren bin.

    Und da du nach Warnung gefragt hast: Ich warne beim Sport ausdrücklich vor “Streaks”, also vor der Idee, dass man jeden Tag Radfahren/Joggen/was auch immer machen soll und dabei einen möglichst langen Streak erreichen will. Genau wie vor so Vorsätzen wie “x Kilometer pro Jahr”. Warum? Das führt dazu, dass man entweder dann voll mit Corona doch noch Sport macht oder auch die Krankheiten nicht sauber auskuriert, weil man ja die Jahreskilometer erreichen will. Das entwickelt bei mir zu schnell eine zu ungesunde Dynamik



  • Smartphones haben zig Sensoren verbaut und können mit ihnen u.a. Schritte erkennen und auch einzelne Sportarten wie Joggen oder Fahrradfahren. Sie haben GPS & Beschleunigungssensoren verbaut. Natürlich kann jedes Smartphone auch ermitteln, ob es in einem Auto während der Fahrt benutzt wird. Smartphones werden auch aufgrund der Nutzungsart unterscheiden können, ob jetzt gerade der Fahrer es nutzt oder ein Beifahrer und ob es in einer Freisprecheinrichtung steckt. Es gibt also überhaupt keinen Grund, dass man es Autofahrern technisch erlaubt, die Geräte bei der Fahrt zu nutzen.





  • Scratches come from bad usage and you can’t use that as argument against CDs. If you keep your CDs in their case and handle them carefully, they will not scratch. But even totally abused CDs are quite resilient - I have some burned CDs in my car that are just flying around without cases in scorching heat with over 50°C in the summer and freezing temperatures in the winter and they are working.

    Your tapes will also suffer if you abuse them like that.



  • Die wirklich interessante Frage: Wo testen wir dann unsere neuen, schicken Atomwaffen? Fragen wir nett bei den Franzosen, ob wir das Mururoa-Atoll nochmal in die Luft jagen dürfen? Machen wir einen Deal mit Algerien für einen erneuten Test in der Wüste? Fragen wir Donald Trump an, ob wir bei Las Vegas nochmal “the greatest show on earth” durchführen können? Bayern?


  • Es ist übrigens nicht wirklich überzeugend, wenn man Bilder hochladen kann, die dann offen im Internet stehen, die aber nirgendwo “offen” auftauchen. Das führt über kurz oder lang dazu, dass jemand das benutzt, um Kinderpornografie zu verbreiten. Registrier dich hier über einen Proxy, lade Bilder hoch, poste die aber nicht und teile den Link zu den Bildern dann irgendwo anders.



  • Ich mach das mittlerweile doch wieder - über die Vinyl-Schiene bin ich dazu gekommen, dass es schon sehr cool ist, wenn man ein Album bewusst von Anfang bis Ende hört und sich nicht nur durch irgendeine Playlist im Hintergrund berieseln lässt. Daher mache ich das mitterweile durchaus bewusst und es ist immer eine echt gute Zeit. Kein Internet, keine stetig schlechten Nachrichten, kein Werbeterror, der Alltag verschwindet und man taucht richtig in die Musik ab. Gute Kopfhörer helfen auch.

    Und dann gab es gewisse Alben nicht auf Vinyl, sondern nur auf CD. Dann kam halt eins zum anderen und jetzt stehen da halt ein paar CDs


  • Was in der gesamten Diskussion zu sehr untergeht: Der Besitzer des Grundstückes hat einen Rechtsanwalt als “Vertretungsberechtigten” angegeben und dieser Rechtsanwalt ist an der gesamten Misere Schuld. Er hat die Post bekommen, er hat sie nicht weitergeleitet, seinen Mandanten nicht kontaktiert und auch dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er keinen Kontakt hat. Und anscheinend als “Vertretungsberechtigter” dann auch so wenig getan, dass es überhaupt zu der Zwangsversteigerung gekommen ist. Sowas machen Behörden ja nicht aus purem Spaß, sondern nur, wenn es massive Steuerschulden gibt.

    Nach §§ 83 Nr. 1, 43 Abs. 2 ZVG ist ein Versteigerungstermin aufzuheben, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluss, aufgrund dessen die Versteigerung erfolgen kann, die Terminsbestimmung zugestellt ist. Im vorliegenden Fall war die Terminsbestimmung nicht dem Schuldner selbst, sondern dem mit Beschluss vom 19. Januar 2009 bestellten Zustellungsvertreter, Rechtsanwalt Ch. S., übermittelt worden. Dadurch konnte eine ordnungsgemäße Zustellung an den Schuldner nicht bewirkt werden, weil die Bestellung des Zustellungsvertreters wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ZVG gegenüber dem Schuldner unwirksam war.

    Nach § 6 Abs. 1 ZVG ist ein Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn der Aufenthalt desjenigen, dem zugestellt werden soll, dem Vollstreckungsgericht unbekannt ist. Genügend ist grundsätzlich die Nichtkenntnis des Gerichts; objektives Unbekanntsein ist – anders als bei § 185 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, 30. Aufl., § 185 ZPO Rdnr. 2) – nicht erforderlich. Nachforschungen des Gerichts sind aber in jedem Falle zulässig und bei erkennbaren Hinweisen auf den tatsächlichen Aufenthaltsort auch geboten. Gelangen Unterlagen, z.B. Grundakten, zu den Akten des Versteigerungsverfahrens, muss das Gericht mindestens aus ihnen Namen und Adressen zu ermitteln versuchen. Das Gericht darf nicht einfach die nötigen Feststellungen durch Bestellung eines Zustellungsvertreters umgehen (Stöber, 19. Aufl., § 6 ZVG, Anm. 2.3).

    Bereits am 26. November 2008 war bei dem Amtsgericht Luckenwalde die Einheitswert-Bescheinigung des Finanzamtes Luckenwalde vom 25. November 2008 eingegangen, wonach das Grundstück dem Schuldner zugerechnet wurde und in der die Adresse in „L.Pl., M. 20646; 09330 F. C. (USA)“ ausdrücklich angegeben wurde. Über diese Adresse war der Schuldner unstreitig erreichbar. Es ist unverständlich, dass das Amtsgericht diese Unterlage, die sich als Blatt 32 in der Gerichtsakte befindet, nicht zum Anlass für Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Schuldners genommen hat. Zumindest hätte das Amtsgericht der Gläubigerin aufgeben müssen, solche Nachforschungen im Hinblick auf die dem Finanzamt bekannte Anschrift zu unternehmen. Durch ein einfaches Schreiben hätte der Schuldner über das in sein Grundstück laufende Zwangsversteigerungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden können.

    Auch die von der Gläubigerin angestellten Nachforschungen, denen das Amtsgericht ohne jegliche Überprüfung gefolgt ist, waren vollkommen unzureichend waren. Die Gläubigerin hatte lediglich eine bereits seit den frühen 1990er Jahren nicht mehr aktuelle Adresse des Schuldners „D. St., PO-Box ……, D. N.C. 27706/USA“ als letzten bekannten Aufenthaltsort in den Raum gestellt. Die Bemühungen der Gläubigerin um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners hatten sich auf eine erfolglos gebliebene Nachfrage bei der Anwaltskanzlei St., Z. & Partner (vormals St. & Z.) beschränkt, welche früher für die Großtante des Schuldners sowie den Schuldner in einigen Angelegenheiten beratend tätig war.

    Unabhängig davon hätte die Gläubigerin eine für die Zustellung geeignete Anschrift des Schuldners ohne weiteres über die Gemeinde R. in Erfahrung bringen können. Dort lag bereits seit den Jahren 1995 die Adresse 09330 F. C. in L.Pl. M. 20646 (USA) vor, an die die Grundbesitzabgabenbescheide vom 12. Januar 2009, 8. April 2009 und 12. Januar 2010 sowie weitere Korrespondenz gesandt worden waren und dort auch ankamen. Die Adresse in L.Pl. M. war auch beim Finanzamt Luckenwalde bekannt. Auch dort hat die Gläubigerin nicht nachgefragt.

    Auch der benannte Zustellungsvertreter, Rechtsanwalt Ch. S., dürfte seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein. § 7 Abs. 2 Satz 1 ZVG bestimmt, dass der Zustellungsvertreter zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet ist. Dies ist auch in dem Beschluss vom 19. Januar 2009 so wiedergegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zustellungsvertreter überhaupt Tätigkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltes oder einer Zustelladresse des Schuldners entfaltet hat, lassen sich jedenfalls aus der Gerichtsakte nicht entnehmen. Er hat offensichtlich noch nicht einmal die Gerichtsakten eingesehen. Hätte er dies getan, dann wäre ihm anhand der Unterlage Blatt 32 d.A. sogleich aufgefallen, dass sich die Möglichkeit der Ermittelung des Aufenthaltsortes über die dem Finanzamt bekannte Anschrift aufdrängte.

    Der vom Amtsgericht begangene schwere Verfahrensfehler begründet auch den Versagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG. Wegen der gegenüber dem Schuldner unwirksamen Bestellung eines Zustellungsvertreters und der Unterlassung von Nachforschungen auch im weiteren Verfahrensverlauf beruhen nicht nur der Zuschlagsbeschluss vom 21. April 2010, sondern auch die Beschlüsse über die Gutachtenanordnung vom 18. März 2009, die Wertfestsetzung vom 16. Juni 2009, die Terminverfügung vom 6. August 2009 und die Erlösverteilung vom 24. Juni 2010 auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs.

    https://openjur.de/u/746138.html