25.04.2025. Ein Arbeitnehmer wollte gerichtlich durchsetzen, dass das ihm im April 2023 ausgestellte Zeugnis das Austrittsdatum 28.02.2023 tragen müsste. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wies die Klage ab. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Ausstellung , nicht der letzte Arbeitstag – es sei denn, es liegt eine anderslautende Vereinbarung oder ein Berichtigungsfall vor. Eine ...